Der BGH hat eine umstrittene Rechtsfrage geklärt: Auch dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen das beA in Deutschland nutzen (Az. IX ZB 1/24). Hierauf weist die BRAK hin.
Der BGH hat eine umstrittene Rechtsfrage geklärt: Auch dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen das beA in Deutschland nutzen (Az. IX ZB 1/24). Hierauf weist die BRAK hin.