Der BFH wendet sich mit der Frage an den EuGH, ob eine Festsetzung von Tabaksteuer für Lieferfahrten (Durchfuhr) erfolgen kann, auch wenn in dem Durchfuhrmitgliedstaat keine Kontrollen stattgefunden haben und daher keine Tabakwaren konkret festgestellt werden konnten und auch sonst keine Anknüpfungstatsachen für die Bemessung der Tabaksteuer vorhanden sind (Az. VII R 6/21).