Der BFH stellt fest, dass bei summarischer Prüfung für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit von §§ 233a, 238 Abs. 1 AO mit dem Unionsrecht bestehen (Az. V B 34/23 (AdV)).
Der BFH stellt fest, dass bei summarischer Prüfung für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit von §§ 233a, 238 Abs. 1 AO mit dem Unionsrecht bestehen (Az. V B 34/23 (AdV)).